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Pflichtteilsrecht - Reform oder Abschaffung?
Das Pflichtteilsrecht schränkt in gewisser Weise die Testierfreiheit des Erblassers ein, indem es vorschreibt, dass bestimmte Personen einen Minimalanteil des Nachlasses erhalten sollen.
Wichtig sind die Regelungen des Pflichtteils vor allem dann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung gewisse Personen, die so genannten Noterben, nicht bedacht hat. Dies sind seine Nachkommen, wenn er keine Nachkommen (mehr) hat, seine Vorfahren und der Ehegatte.
Derzeit wird über eine Reform des Pflichtteilsrechts, bzw über dessen Abschaffung diskutiert.
Das Pflichtteilsrecht sieht vor, dass ein bestimmter Teil des Vermögens des Erblassers einer Person oder einem gewissen Personenkreis zukommen soll. Dabei handelt es sich um bestimmte Familienmitglieder des Erblassers und seine Verwandten. Da in der heutigen Zeit die Familiebande immer lockerer werden, wird unter diesem Gesichtspunkt das Pflichtteilsrecht hinterfragt. Wieso hat der Erblasser seinen nächsten Verwandten zwingend einen Teil seines Nachlasses zu vermachen, wenn zu z.B. gar kein Kontakt mehr besteht?
Andererseits spricht für das Pflichtteilsrecht, dass oftmals das eigene Vermögen doch auf der Basis des Vermögens der Eltern aufgebaut wurde. Außerdem ist trotz allem die Familie eine der wichtigsten Institutionen unserer Gesellschaft.
Weiters hat das Pflichtteilsrecht auch Korrektivcharakter, da gewissen nahen Angehörigen ein Vermögensteil gesichert bleibt, auch wenn der Erblasser zugunsten anderer Personen auf seine nächsten Verwandten „vergessen“ haben sollte.
Diese Gründe würden für die Beibehaltung des Pflichtteilsrechts sprechen. Doch wird in den Diskussionen immer wieder ins Treffen geführt, dass die Pflichtteilsquoten gesenkt werden sollten.
Der Ehegatte und die Nachkommen des Erblasseres erhalten als Pflichtteil die Hälfte dessen, was sie ohne letztwillige Verfügung kraft gesetzlicher Erbfolge bekommen hätten. Bei Vorfahren hingegen beträgt die Pflichtteilsquote ein Drittel des gesetzlichen Anspruchs.
Weiters wird vorgeschlagen über eine Erweiterung der Enterbungsgründe nachzudenken.
In der heutigen Zeit kommt es doch häufig vor, dass nächste Angehörige jeglichen Kontakt zueinander abgebrochen haben. Das Gesetz kennt zwar die Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis zum Erblasser gestanden hat. Hier besteht die Möglichkeit, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern. Es wird jedoch vorgeschlagen, einen Enterbungsgrund zu konstruieren, der bei Entfremdung des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser zum Tragen kommen soll, wenn nicht der Erblasser derjenige ist, der die Entfremdung veranlasst hat.
Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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