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Patientenverfügung

Ein Rechtstipp des 55PLUS-Rechtsexperten Dr. Wolfgang Punz.
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Patientenverfügung

Neu ist in Österreich eine Patientenverfügung, wo man als (künftiger) Patient eine medizinische Behandlung im Vorhinen ablehnen kann. Dies soll für den Fall sein, dass der Patient sich nicht mehr äußern kann oder aber gar nicht mehr die Einsicht dafür hat.

Wichtig ist die verbindliche Patientenverfügung, nach der das Krankenhaus sowie andere Personen (Ärzte) gebunden sind.

Im Zeitpunkt der Errichtung muss der Patient die geistige Einsicht dafür haben. Es geht hier aber nicht um Sterbehilfe! Im Übrigen muss der Patient, um so eine Patientenverfügung (z. B. Unterlassung einer auch medizinisch notwenigen Behandlung) gültig sein zu lassen, vom Arzt vorher aufgeklärt sein. Auch muss der Patient rechtlich über die Folgen informiert worden sein (Errichtung vor dem Notar, oder auch einem Rechtsanwalt).

Neben der verbindlichen Patientenverfügung gibt es auch die sogenannte "beachtliche Patientenverfügung", wo der Arzt noch einen Spielraum hat. Diese ist sozusagen nur eine Richtlinie für das Handeln des Arztes. Der Arzt muss es jedenfalls gut begründen, wenn er sich nicht daran hält. Hier gibt es auch keine Formvorgaben, wie bei der verbindlichen Patientenverfügung, sondern ist dies eher locker zu sehen.

Das Problem ist natürlich, woher weiß der Arzt, dass eine solche Patientenverfügung überhaupt existiert ...

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.

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© by 55PLUS Medien GmbH in Liqu., Wien / Stand März 2024