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Erbrecht: Vollständige Gleichstellung nichtehelicher Kinder in Deutschland
Deutschland: Vollständige Gleichstellung nichtehelicher Kinder – nun auch im Erbrecht
Neue Rechtslage
Am 15.04.2011 wurde das Zweite Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit wirksam. Demnach werden nun alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche Kinder behandelt, unabhängig davon, wann sie geboren wurden. Dies bedeutet zum einen, daß sie nach ihren nichtehelichen Vätern erb- und pflichtteilsberechtigt sind. Zum anderen führt es dazu, daß auch beim Tod von Verwandten des nichtehelichen Vaters Erbansprüche bestehen können: So beerbt nach gesetzlicher Erbfolge zum Beispiel das nichteheliche Kind ein weiteres Kind des Vaters, sofern dieses keine eigenen Kinder hat und der gemeinsame Vater bereits verstorben ist.
Für welche Fälle gilt das neue Recht?
Das neue Recht gilt für alle Erbfälle seit dem 29.05.2009. Für Erbfälle, die bereits vor dem 29.05.2009 eingetreten sind, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Wie war die Rechtslage bisher?
Für Erbfälle, die bereits vor dem 29.05.2009 eingetreten sind, kommt es weiter auf den Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes an: War es bereits vor dem 01.07.1949 geboren und lebte der Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands nicht auf dem Gebiet der Neuen Bundesländer, hat das nichteheliche Kind kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater bzw. dessen Verwandtschaft. Später geborene nichteheliche Kinder bzw. Kinder, deren Vater zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands auf dem Gebiet der Neuen Bundesländer lebte, waren auch bisher schon den ehelichen Kindern gleichgestellt, also voll erb- und pflichtteilsberechtigt.
Was ist nun zu tun?
„Jedes nichteheliche Kind sollte prüfen lassen, ob die Vaterschaft rechtlich feststeht,“ rät Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. „Denn zwingende Voraussetzung für eine Erbberechtigung jedes nichtehelichen Kindes ist, daß der Vater die Vaterschaft entweder formell anerkannt hat oder die Vaterschaft vom Gericht festgestellt wurde.“
Ist dies bisher nicht geschehen, muß das – will das nichteheliche Kind seine Erbansprüche sichern – nachgeholt werden. Wirkt der Vater dabei nicht freiwillig mit, bleibt dem nichtehelichen Kind die Möglichkeit, die gerichtliche Feststellung zu beantragen.
Autor: Paul Grötsch Geschäftsführer Deutsches Forum für Erbrecht e. V.
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