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Anwaltskosten bei Rentnern
© Foto Pavel Danilyuk by pexels
Anwaltskosten bei Rentnern
Es gibt viele Gründe, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das kann eine gerichtliche Auseinandersetzung, aber auch einfach nur eine Beratung sein. Anwaltskosten können eine beachtliche Höhe erreichen. Ein Preisvergleich lohnt sich nicht, da die Gebühren gesetzlich festgelegt sind. Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben Rentner, wenn sie die Kosten ganz oder teilweise nicht zahlen können.Kosten für anwaltliche Beratung
Grundlage für die Anwaltskosten ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es legt fest, welche Gebühren für eine anwaltliche Beratung oder für eine Vertretung durch einen Anwalt vor Gericht mindestens zu zahlen sind.
Anwälte berechnen ihre Gebühren abhängig vom Gegenstandswert, auch als Streitwert bezeichnet. Anlage 2 des RVG ist eine Gebührentabelle, aus der sich die einfache Gebühr ergibt. Das Vergütungsverzeichnis als Anlage 1 des RVG legt fest, welche Gebühren zusätzlich zu zahlen sind, beispielsweise für:
- Wahrnehmung eines Termins
- Vergleich
- Erledigung einer Angelegenheit
Kosten können bereits für anwaltliche Beratungen anfallen. Dabei ist zwischen der Erstberatung und der Folgeberatung zu unterscheiden. Bei den Beratungskosten gelten Obergrenzen, die von den Anwälten nicht überschritten werden dürfen:
- Kosten für die Erstberatung dürfen nicht höher als 190 Euro plus Umsatzsteuer sein
- Kosten für andere Beratungen dürfen 250 Euro plus Umsatzsteuer nicht überschreiten
Tipp: Ein Anwalt kann eine Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten abschließen. Er darf in diesem Fall von den Vorgaben des RVG abweichen und höhere Kosten berechnen. Dabei ist es sogar möglich, dass er Kosten pro Stunde berechnet. Erfolgshonorare sind grundsätzlich immer unzulässig. Rentner sollten zur Sicherheit vorher nachfragen und nicht in eine Vergütungsvereinbarung einwilligen. |
Möglichkeit der kostenlosen Erstberatung
Auch Rentner müssen Anwaltskosten zahlen, wenn für sie nicht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe besteht. Für eine Beratung können Rentner Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn sie sich eine Beratung nicht leisten können.
Es gibt jedoch die Möglichkeit der kostenlosen Erstberatung, mit der einige Anwälte werben. Eine kostenlose Erstberatung ist insbesondere dann möglich, wenn sich das Erstgespräch noch nicht explizit auf den konkreten Fall bezieht.
Tipp: Haben Rentner eine Rechtsschutzversicherung und bietet ein Anwalt eine kostenlose Erstberatung an, darf er die Kosten dafür auch nicht gegenüber der Rechtsschutz-versicherung seines Mandanten geltend machen. |
Voraussetzungen für Beratungshilfe
Rentner, die sich keine anwaltliche Beratung leisten können, haben möglicherweise Anspruch auf Beratungshilfe. Dabei handelt es sich um eine Sozialleistung, die Chancengleichheit gewährleisten soll. Die Beratungshilfe kann auch von pflegebedürftigen Menschen oder Pflegepersonen beansprucht werden.
Beratungshilfe wird im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe nur für außergerichtliche Verfahren gewährt. Geht das Verfahren vor Gericht, können Rentner unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beanspruchen. Rechtsanwälte müssen auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinweisen. Einen Antrag können Rentner beim zuständigen Amtsgericht stellen.
Voraussetzungen für die Beratungshilfe sind:
- mangelnde finanzielle Mittel, um die Kosten für eine Rechtsberatung zu decken
- Erfüllung der Voraussetzungen, die auch für die Prozesskostenhilfe gelten
- keine Rechtsschutzversicherung vorhanden
- andere Beratungsmöglichkeiten wie Beratung bei einer Behörde oder Verbraucherzentrale sind bereits ausgeschöpft
Tipp: Der Anwalt rechnet die Kosten direkt mit dem Gericht ab, wenn eine Beratungshilfe gewährt wird. Allerdings kann der Rentner eine Schutzgebühr bis zu 15 Euro zahlen, wenn er Beratungshilfe bekommt. Der Anwalt kann darauf jedoch verzichten, wenn sein Mandant die Schutzgebühr nicht zahlen kann. |
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe
Kann das Problem nur über eine gerichtliche Auseinandersetzung geregelt werden, haben Rentner möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Auch die Prozesskostenhilfe soll die Chancengleichheit für finanziell benachteiligte Menschen sichern und muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Die Prozesskostenhilfe deckt die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Sie übernimmt Kosten für:
- eigenen Anwalt
- Zeugenauslagen
- Gerichtsgebühren
- Sachverständigengutachten
Verbessert sich die finanzielle Situation des Mandanten, kann das Gericht die Prozesskosten ganz oder teilweise zurückfordern. Bei Rentnern ist das in der Regel nicht der Fall.
Tipp: Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind unterschiedliche Hilfeleistungen. Wurde Beratungshilfe gewährt und geht der Fall vor Gericht, muss der Rentner die Prozess-kostenhilfe gesondert beantragen. |
Anwaltskosten steuerlich absetzen
In einigen Fällen ist es möglich, Anwaltskosten steuerlich abzusetzen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur für Rentner. Kosten für eine Scheidung sind seit 2014 nicht mehr steuerlich absetzbar. Allerdings können Rentner bei den entsprechenden Voraussetzungen auch bei einer Scheidung Prozesskostenhilfe erhalten.
Anwaltskosten und Gerichtskosten sind bei einem Streit mit dem Arbeitgeber steuerlich absetzbar. Das ist möglich, wenn Rentner noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch bei einem Streit um die Rente, einen nicht gewährten Pflegegrad oder nicht gewährte Hilfsmittel sind die Kosten steuerlich absetzbar. Zumeist wird ein solcher Fall jedoch vor dem Sozialgericht verhandelt, bei dem in der Regel keine Kosten entstehen.
Auch bei einem Streit um ein Erbe können die Kosten steuerlich absetzbar sein. Das ist der Fall, wenn ein Erbe angenommen wurde, nun aber abgelehnt werden soll, da es mit hohen Schulden belastet ist. In diesem Fall sind die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Lohnsteuerhilfeverein kann im konkreten Fall beraten, welche Anwaltskosten steuerlich absetzbar sind.
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