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Vorsorgevollmacht

Ein Rechtstipp des 55PLUS-Rechtsexperten Dr. Wolfgang Punz.
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Vorsorgevollmacht
… jeden kann es erwischen

Jeder kann, jung oder alt, den Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit erleiden (Unfall, Krankheit, etc.). Man kann aber schon vorher, für den Fall dass so etwas Schlimmes geschieht, bestimmen, wer als Bevollmächtigter für einen einschreiten soll (Sachwalter).

Dies ist zum Beispiel auch sinnvoll, wenn eine fortschreitende den Geist beeinträchtigende Krankheit vorliegt (z.B. Alzheimer). Man kann detailliert Bevollmächtigte vorsehen, und auch detailliert vorsehen, worum sich diese nach dem Tode kümmern sollen.

Wenn man die Vorsorgevollmacht erteilt, muss man aber noch geschäftsfähig und einsichts- und urteilsfähig sein, außerdem nicht in einem Heim leben, etc. Bei Erteilung kann man diese auch im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren lassen, sodass sie im Fall der Fälle auf jeden Fall gefunden wird.

Dazu muss der Weg zum Notar oder Rechtsanwalt gegangen werden. Man sollte jedenfalls als Mindestinhalt vorsehen:
Name, Geburtsdatum, Adresse einer Vertrauensperson sowie die Aufgabenbereiche, für die die betroffene Vertrauensperson zuständig sein soll. Auch individuelle Wünsche für Pflegeleistungen, Heimaufenthalt, medizinische Versorgung, etc. sind möglich.

Bei gewissen Angelegenheiten (wie etwa die Änderung des Wohnortes oder die Besorgung von wichtigen Vermögensangelegenheiten), welche in der Vorsorgevollmacht enthalten sind, muss die Vorsorgevollmacht von einem Notar bzw. Rechtsanwalt oder vor Gericht errichtet werden.

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden!

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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© by 55PLUS Medien GmbH in Liqu., Wien / Stand April 2024