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Versicherungslücken bei Autofahrten im Ausland

Endlich werden in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung eingeführt. Doch aufgrund der großzügigen Übergangsfristen ist in manchen Ländern noch immer Vorsicht geboten.
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Unfall im Ausland - das Schreckgespenst für jeden Autofahrer

Sprachbarrieren, verschiedenartige Rechtslagen, unterschiedliche Versicherungsbedingungen und Entschädigungsleistungen. In einigen Ländern sind die Versicherungssummen sehr niedrig, im schlimmsten Fall geht man völlig leer aus.

Höhere Versicherungssummen

Mit der 5. EU-Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist, wurde für die EU-Mitgliedsstaaten eine Erhöhung der gesetzlichen Mindestdeckungssummen von drei Millionen auf fünf Millionen Euro für Personen- und eine Million Euro für Sachschäden beschlossen. Das könnte zu wenig sein, denn gerade bei Personenschäden mit Dauerfolgen kann diese Summe rasch überschritten werden.

Noch gibt es große Lücken!


In vielen Ländern - wie zum Beispiel Österreich - ist die EU-Richtlinie bereits umgesetzt, in anderen dagegen können sich die Gesetzgeber bis 2012 Zeit lassen. Das heißt: In manchen Staaten ist noch immer Vorsicht geboten. Denn vereinzelt kann es sogar passieren, dass gewisse Schäden überhaupt nicht bezahlt werden. Beispiel Ungarn: Erleidet ein Autofahrer bei einem Auffahrunfall eine Gehirnerschütterung und ein so genanntes Schleudertrauma ("Peitschenschlag"), bekommt er möglicherweise keinen Cent Schmerzensgeld. Leichte und mittelstarke Verletzungen werden bei unserem östlichen Nachbarn - einem der beliebtesten Autoreiseziele - praktisch nie entschädigt.

Probleme sind vorprogrammiert

Auch bei Sachschäden können die Schadenersatzzahlungen wesentlich geringer ausfallen als in Österreich. In der Slowakei beispielsweise liegt die Mindestversicherungssumme noch bei bescheidenen 149.000 Euro, sie muss erst bis Ende 2011 auf EU-Niveau angehoben werden. Fazit: Wenn man als Österreicher unverschuldet in eine Massenkarambolage gerät, die von einem Autofahrer mit einer derart niedrigen Haftpflichtdeckung verursacht wurde, bekommt man für seinen havarierten Wagen nur einen Bruchteil des tatsächlichen Schadens ersetzt.

Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist es seit Dezember 2007 zwar möglich, dass Autofahrer, die bei einem Unfall in einem anderen EU-Staat geschädigt werden, die gegnerische Kfz-Versicherung nicht mehr im Ausland, sondern in ihrem eigenen Wohnsitzland auf Schadenersatz klagen können. Allerdings kommt trotzdem das Recht des Unfalllandes zur Anwendung. Das wird die Prozessdauer verlängern, weil der österreichische Richter über ein Rechtshilfeansuchen erst das ausländische Recht in Erfahrung bringen muss. Derzeit gibt es noch keine Erfahrungen, wie die Rechtsprechung in der Praxis funktionieren wird.

Probleme sind in jedem Fall vorprogrammiert, denn die Kosten für Rechtsanwälte oder Sachverständige werden nicht überall voll ersetzt. In manchen Ländern muss der Geschädigte die Prozesskosten selbst tragen, auch wenn ihn am Schaden keine Schuld trifft.

Österreichisches Recht im Reisegepäck

Bis die EU-Richtlinie flächendeckend umgesetzt worden ist, sollte man insbesondere vor Autoreisen in die neuen östlichen EU-Mitgliedsstaaten vorsichtshalber zusätzlich zu einer bestehenden Kfz-Haftpflicht-Versicherung eine spezielle Versicherung abschließen. Dieser Euro-Schutz kann in Verbindung mit einer bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gewählt werden. Damit ist gewährleistet, dass berechtigte Ansprüche nach einem Schadenfall gegen die Versicherung geltend gemacht werden können und somit die Deckungssumme ausreichend hoch ist. "So nimmt man als Autofahrer gewissermaßen österreichisches Recht mit auf die Reise und spart sich im Ernstfall eine Menge Ärger."

Ebenfalls überlegenswert ist der Abschluss einer Kurzkasko-Versicherung, die ihr Geld wert ist, wenn es darauf ankommt.

Quelle:
Allianz-Versicherung

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