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Reparatur beim Handy-Shop

Der aktuelle Fall:
Ferdinand hat bei einem Handy-Shop eines der Mobilfunkanbieter ein Handy gekauft, das schon vier Monate später kaputt gegangen ist (ohne sein Verschulden). Ferdinand ist wegen der Reparatur zum Shop gegangen, dort hat man ihm gesagt, sie können da nichts machen, er müsse sich direkt an den Hersteller wenden. Ferdinand möchte wissen, ob das stimmt?
Die Vorgangsweise des Handy-Shops, also des Händlers, ist nicht berechtigt. Wenn das Handy wegen einem Mangel nicht funktioniert, hat Ferdinand Gewährleistungsansprüche; seit 2002 übrigens 2 Jahre ab Kauf. Das Recht, Gewährleistung zu fordern, steht grundsätzlich nur dem Erwerber gegen den Veräußerer zu, der ihm die Sache entgeltlich überlassen hat, Ferdinand kann also Gewährleistung nur vom Shop fordern, dieser muss - wenn sein Anspruch inhaltlich berechtigt ist - das Handy reparieren bzw. reparieren lassen oder umtauschen (im Juristendeutsch Verbesserung oder Austausch).
Ein Anspruch gegen den Handy-Hersteller besteht nur, wenn es etwa eine Garantie des Herstellers gibt. Dieser - auf einer freiwilligen Zusage des Herstellers beruhende - Garantieanspruch ist aber etwas anderes als die gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, Gewähr zu leisten. Der Gewährleistungsanspruch kann durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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