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Reisetipps - Teil 4: Frankfurter Liste
Orientierungshilfe Frankfurter Liste
Weist eine Pauschalreise Mängel auf, so hat der Reisende Anspruch auf Verbesserung vor Ort. Gelingt das nicht, dann muss der Reiseveranstalter nach der Heimkehr Geld zurückzahlen. Für den Urlauber besteht also ein Anspruch auf Preisminderung. Wie bestimmte Mängel im Verhältnis zum Reisepreis zu bewerten sind, ist nicht gesetzlich vorgegeben. Auch wenn sie nicht verbindlich ist: An der Frankfurter Liste orientieren sich viele Gerichte in Österreich.
"Leider erweist sich die Praxis der Durchsetzung der Ansprüche häufig als schwierig: Niedrigen Streitwerten steht das hohe Kostenrisiko einer gerichtlichen Klage gegenüber. Aus eigenen Erfahrungen wissen wir, dass nur ein Viertel der Geschädigten eine geeignete Rechtsschutzversicherung besitzt. Das wissen die Veranstalter und geben daher in ‚Kulanz‘ kaum das, was man bei Gericht bekommen könnte," berichtet VKI-Jurist Kolba.
Trifft den Veranstalter oder seine Vertragspartner vor Ort ein Verschulden daran, dass es zu Mängeln kommt oder ein Schaden eintritt, haftet der Veranstalter auch für Schadenersatz. Erkrankt man etwa im Urlaub aufgrund von verdorbenem Essen an Brechdurchfall, hat man neben der Gewährleistung auch Anspruch auf Schmerzensgeld, Heilungskosten und Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude. "Das Ausmaß der Erkrankung am besten ausführlich dokumentieren, die Adressen weiterer erkrankter Urlauber sammeln, ärztliche Atteste aufheben und die Ansprüche so schnell wie möglich geltend machen", rät Kolba Betroffenen in so einem Fall.
SERVICE: Der neue "Konsument"-Ratgeber "Ihre Rechte auf Reisen" umfasst 128 Seiten und ist um 14,90 Euro im Buchhandel und beim VKI unter 01/588 77-4 (zuzüglich Versandkosten) erhältlich. Der Ratgeber kann auch online auf www.konsument.at bestellt werden.
Quelle: Verein für Konsumenteninformation, Österreich
Lesen Sie auch:
- Reisetipps - Teil 1: Pauschal- und Individualreisen, Prospektwahrheit
- Reisetipps - Teil 2: Onlinebuchung, Versicherung
- Reisetipps - Teil 3: Fluggastrecht, Fluggepäck
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