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Reisetipps - Teil 3: Fluggastrecht, Gepäckversicherung
Fluggastrechte: Kurz und bündig
Rund 250.000 Luftfahrtpassagiere sitzen alljährlich auf Europas Flughäfen fest, weil Flüge Verspätungen haben, überbucht sind oder ohne Vorankündigung gestrichen werden. Die 2005 in Kraft getretene EU-Fluggastrechteverordnung hat die Rechte von Flugreisenden bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung deutlich verbessert. Allerdings zeigt der Fluggastrechte-Report 2006 des Netzwerkes der Europäischen Verbraucherzentren, dass die Einhaltung der Fluggastrechte nach wie vor nicht selbstverständlich ist und viele Luftfahrtunternehmen diese nach wie vor ignorieren.
Die Verordnung gilt, wenn man mit einer Linien- oder Chartermaschine von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder mit einer EU-Fluggesellschaft von einem Airport außerhalb der EU zu einem Ziel innerhalb der EU fliegen will. Neben dem Recht auf alternative Beförderung zum Reiseziel oder Rückerstattung der Ticketkosten stehen den Passagieren bei einer Verzögerung Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Telefonate und, wenn nötig, auch Hotelübernachtungen zu. In bestimmten Fällen besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, die je nach Entfernung des Fluges zwischen 250 und 600 Euro beträgt.
Wird ein Flug kurzfristig gestrichen, haben Konsumenten - ausgenommen bei "außergewöhnlichen Umständen" - Anspruch auf dieselbe entfernungsabhängige Ausgleichszahlung wie bei ungerechtfertigter Nichtbeförderung. "Welche Ereignisse als ‚außergewöhnliche Umstände‘ gelten, ist allerdings nicht per Gesetz definiert und muss im Einzelfall geklärt werden", betont Kolba.
Hilfe bei Gepäcksproblemen
Das Montrealer Übereinkommen regelt, bis zu welchen Beträgen Fluglinien bei Verspätung, Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken haften und welche Fristen Passagiere einhalten müssen, um Forderungen geltend machen zu können. Wer also vergeblich am Förderband wartet, muss gleich am Flughafen eine Schadensmeldung ausfüllen. Bis das Gepäck eintrifft, haben Fluggäste das Recht, sich vor Ort die notwendigsten Dinge zu besorgen und später der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. Wird ein Gepäckstück als verloren eingestuft - dies geschieht erst nach 21 Tagen - können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Höchstbetragsgrenze wird in einer künstlichen Währungseinheit, den Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben. Eine Fluglinie muss bei Gepäckschäden oder -verlust im Normalfall nur bis zu 1.000 SZR ersetzen, was etwa 1.100 Euro entspricht.
Quelle: Verein für Konsumenteninformation, Österreich
Lesen Sie auch:
- Reisetipps - Teil 1: Pauschal- und Individualreisen, Prospektwahrheit
- Reisetipps - Teil 2: Onlinebuchung, Versicherung
- Reisetipps - Teil 4: Frankfurter Liste
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