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Regeln für ein kluges Testament
Zum Jahresende, wenn Herbst und Winter kältere und dunkle Tage bringen, beginnt auch die Zeit der Besinnung - mitunter an die eigene Endlichkeit. Doch viele Menschen scheuen den Gedanken, ein Testament aufzusetzen. So trifft laut einer Umfrage des Deutschen Forums für Erbrecht nur jeder vierte Deutsche eine letztwillige Verfügung. „Von diesen Verfügungen sind über 90 Prozent unvernünftig, unklar, widersprüchlich oder gar unwirksam“, weiß Prof. Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht. Daher appelliert der Experte eindringlich, sich von Fachanwälten für Erbrecht beraten zu lassen. Denn: „Ein klar und vernünftig formulierter letzter Wille bringt Gerechtigkeit, stiftet Frieden und sichert nicht zuletzt Vermögen“, so Prof. Groll. Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. berät in Informationsschriften und Vorträgen, was bei einer letztwilligen Verfügung zu beachten ist.

Formal ist bei einem eigenhändigen Testament zu beachten, dass es von A bis Z handschriftlich verfasst sein muss, mit Ort, Datum und vollständiger Unterschrift. Erbvertraglich (notarielle Form!) sollte man nur verfügen, wenn man sich wirklich endgültig entschieden hat. Vorsicht: Der Erbvertrag bindet, ohne Zustimmung des Vertragspartners kommt man aus dem Versprechen nicht mehr heraus, auch wenn man später seine Meinung ändert. Inhaltlich sollte man tunlichst eine Erbengemeinschaft vermeiden. Diese birgt erfahrungsgemäß ein großes Konfliktpotential. Jedem Miterben gehört alles, es besteht also keine gegenständliche Zuordnung. Jeder Miterbe hat ein volles Mitspracherecht, kann die anderen also auch schikanieren und blockieren. Dazu kommt: Jeder kann auch gegen den Willen des anderen die Veräußerung oder Versteigerung von Nachlassgegenständen erzwingen, sogar des Familienwohnheims. Das bedeutet: Der Sohn, der zusammen mit seiner Mutter geerbt hat, kann diese aus dem Haus, in dem sie seit Jahrzehnten wohnt, hinaustreiben.
Mit dem Nießbrauch, der Teilungsanordnung und Vorausvermächtnissen stehen geeignete Gestaltungsmittel zur Verfügung, die obengenannten Testamentsziele zu erreichen. Zu diesen Möglichkeiten weiß ein Fachanwalt für Erbrecht Rat. Im Kern geht es bei den genannten Modellen stets um eine Entflechtung des Nachlasses. Ein riesiges Problem ist der Pflichtteil, denn oft bestehen nicht die liquiden Mittel, diesen auszuzahlen. Das kann zur Zerschlagung der Wohnimmobilie oder auch eines Unternehmens führen. Professor Groll rät, bei lebzeitigen Schenkungen an die Kinder eine Anrechnung auf den Pflichtteil zu vereinbaren. Der Experte weiter: „Zu denken ist auch an einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht der Kinder beim Notar. Gegebenenfalls könnte hierfür eine Abfindung gezahlt werden. Im Gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten besteht auch die Möglichkeit, die Kinder für den Schlusserbfall zu enterben, wenn sie beim Tod des ersten Elternteils vom überlebenden Elternteil den Pflichtteil fordern sollten.“
Das Deutsche Forum für Erbrecht informiert: Laienverständliche Informationen zu steuergünstigem Vererben und dem Abfassen eines sinnvollen Testamentes bietet die Schriftenreihe des Deutschen Forums für Erbrecht. Die Leitfäden können über den Buchhandel bezogen werden oder direkt bestellt werden:
Deutsches Forum für Erbrecht e. V.
Prannerstraße 6
D-80333 München
Telefon: +49-89-260 52 07
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
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