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Räumpflicht bei Schneefall

Ein Tipp des Rechtsexperten des 55PLUS-magazins RA Dr. Wolfgang Punz.
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Der Winter ist wieder da!
Es stellt sich somit die alljährliche Frage, wer ist zuständig dafür, dass der Gehsteig vor dem Haus geräumt ist? Wer trägt die Verantwortung, wenn durch eine unzureichende Säuberung der Gehsteig rutschig ist und Passanten stürzen?

In Österreich besteht eine Räum- und Streupflicht, die sich aus der Straßenverkehrsordnung ergibt. Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit diese Verpflichtung durch weitere Verordnungen einschränken.

Während der Nacht besteht jedoch nicht die Pflicht, bei Schneefall sofort den Gehsteig zu säubern. Im Ortsgebiet hat der Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in der Zeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr dafür Sorge zu tragen, dass der an das Grundstück angrenzende Gehsteig geräumt ist und gestreut wurde. Wenn vor dem Grundstück kein Gehsteig vorhanden ist, so muss der der Straßenrand in 1m Breite geräumt werden. Diese Verpflichtung des Grundstückseigentümers findet man im § 93 StVO ausdrücklich niedergeschrieben.

Kommt der Eigentümer der Liegenschaft diesen Verpflichtungen nicht nach, so zieht das gravierende Folgen nach sich. Er haftet bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für Schäden, die dadurch entstehen – das geht von Schadenersatzansprüchen bis hin zu einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Bezüglich der Breite der zu räumenden Fläche ist für die Gemeinde Wien folgende Verordnung erlassen worden, die in den Ortsgebieten Wien, Wien-Inzersdorf, Wien-Neu-Eßling und Wien- Süßenbrunn gilt. Im § 1 der Verordnung wird dem Liegenschaftseigentümer die Verpflichtung auferlegt, den an sein Grundstück angrenzenden Gehsteig in der Breite von 1,5 m zu säubern. Ist der Gehsteig breiter, so sind zwei Drittel der gesamten Breite, mindestens jedoch 1,5 m des Gehsteigs, vom Schnee säubern. 

Der Eigentümer hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Räumung und Streuung des Gehsteigs einem Dritten zu übertragen, zum Beispiel an ein Schneeräumungsunternehmen. Hier gilt es zu beachten, dass seit dem 1.1.2006 das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft ist und dadurch Strafverfahren auch gegen juristische Personen, im konkreten Fall eben gegen Schneeräumungsunternehmen, geführt werden können. Für den Liegenschaftseigentümer bedeutet das, dass er seine Verantwortung auf das Schneeräumungsunternehmen überwälzen kann und dann nur noch insoweit haftet, als ihn bei der Auswahl des Unternehmens ein Verschulden anzulasten ist. So kann es grundsätzlich zu einer Haftung des Eigentümers kommen, wenn er ein Schneeräumungsunternehmen beauftragt hat, dass bekannt dafür ist, dass es seine Arbeit unzuverlässig verrichtet.

Die Pflicht, den Gehsteig zu säubern und mit geeigneten Mitteln zu streuen, hier ist auch darauf zu achten, welche Streumittel in der jeweiligen Gemeinde zugelassen sind bzw. welche verboten wurden. Beginnt bei Schneefall, ist es dem Eigentümer nicht gestattet, zuzuwarten, bis es nicht mehr schneit. Er hat dafür alle geeigneten Maßnahmen zur Räumung und Streuung zu setzen. Die Verpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn das Säubern unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar ist; wenn das Schneetreiben zum Beispiel so stark ist, dass innerhalb von fünf Minuten der geräumte Bereich wieder zu säubern wäre.

Es muss jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass den Fußgänger im Falle eines Sturzes unter Umständen ein Mitverschulden treffen kann. Trägt er zum Beispiel bei Schneetreiben nicht geeignetes Schuhwerk oder ist er unvorsichtig und kommt es zu einem Sturz, so kann das Verschulden daran nicht allein dem zur Räumung Verpflichteten angelastet werden. 

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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