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Musik und Lärmbelästigung

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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Musik und Lärmbelästigung


Stefanie ist begeisterte Hobby-Musikerin. Um ihr Hobby auszuüben ist es notwendig, dass sie in ihrer Mietwohnung regelmäßig übt. Nun kömmt es immer öfters vor, dass sich die Nachbarn durch das Üben gestört fühlen und sich bei Ihr über den "Lärm" beschweren. Des öfteren drohten Sie sogar damit die Polizei zu verständigen. Stefanie ist eingeschüchtert, ob sie ihrem Hobby ungestört nachgehen kann, oder die Nachbarn sich zu Recht gestört fühlen.

Jeder Mieter oder Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses hat gewisse Beeinträchtigungen seines Rechtes an der Liegenschaft hinzunehmen. Dies sieht das Nachbarschaftsrecht ausdrücklich so vor. Natürlich ist nicht jede Einwirkung zu dulden. Als Maßstab wird dabei die Ortsüblichkeit herangezogen. Wichtig bei der Beurteilung ob die Einwirkung das ortsüblich zu duldende Ausmaß überschreitet ist nicht das subjektive Empfinden des, der sich in seiner Ruhe gestört fühlt, sondern ist das Empfinden eines normalen Durchschnittsmenschen maßgeblich.
Obwohl in der Regel bei der Beurteilung der Rücksichtsnahme in Wohnhausanlagen aufgrund des besonderen Naheverhältnisses der einzelnen Wohneinheiten in der Regel ein sehr strenger Maßstab gesetzt wird ist das Musizieren, zum Beispiel das Klavierspielen, durchaus zulässig. Der Wohnungsnachbar hat daher das Musizieren in der Regel zu dulden. Das in Wohnungen Klavier gespielt wird wurde bereits als durchaus üblich angesehen und hat der Wohnungsnachbar daher zu dulden, wenn nicht das Ausmaß des Übens über ungewöhnlich lange Zeiträume erstreckt und nicht zu Ruhezeiten erfolgt. Ein tägliches Üben von ungefähr 1-2 Stunden wird daher zu dulden sein, selbst wenn die dadurch entstehende Geräuschentwicklung den sonst herrschenden Schallpegel übersteigt.
Ob eine Einwirkung jedoch zulässig ist und geduldet werden muss ist in der Regel immer nur im Einzelfall zu beurteilen.

Welche Ansprüche bestehen, wenn nun doch einmal der Lärmpegel das ortsüblich Maß übersteigt oder zu Ruhezeiten musiziert wird?
Wenn ein Nachbar tatsächlich durch die Musik gestört ist und das ortsübliche Maß überschritten wird hat er die Möglichkeit Unterlassung zu begehren. Dafür ist die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe notwendig, wo im Verfahren eruiert wird, ob er den „Lärm“ dulden muss, oder, weil der Lärm das ortsübliche Ausmaß übersteigt, das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt ist.
Um allerdings den Unterlassungsanspruch geltend zu machen können muss Wiederholungsgefahr dieser Störung vorliegen. Dabei ist ausreichend, wenn die ernstliche Besorgnis weiterer Eingriffe besteht. Gegen einmalige „Ruhestörungen“ besteht kein Unterlassungsanspruch. Grundsätzlich, wie Eingangs erwähnt, ist aber musizieren in gewissen Rahmen und wenn es nicht zu Ruhezeiten ausgeübt wird, zu dulden.

Bei Mietwohnungen wäre darüber hinaus noch denkbar dem Vermieter dazu anzuhalten die Ruhestörung zu verhindern. Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, so könnte in gewissen Fällen dies, dem in der Ruhe gestörten Mieter zur Mietzinsreduktion berechtigen. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet dem Mieter den ordnungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung zu gewähren. Hat die Lärmbelästigung ein Ausmaß, welches den ordentlichen Gebrauch der Wohnung durch den Mieter verhindert könnten man eventuell daraus Mietzinsminderung ableiten.

Was sollen Personen beachten, die Ihr Hobby des Musizierens ausüben möchten jedoch nicht Gefahr laufen wollen, vom Nachbar auf Unterlassung geklagt zu werden?
Hilfreich für eine gute Nachbarschaft ist auf alle Fälle Rücksichtsnahme auf die jeweiligen Bedürfnisse des Anderen. Daher ist es wichtig auch Verständnis dafür zu haben, dass das Ausüben eines Musikinstrumentes eben in der Regel nur in Wohnung ausgeübt werden kann und lauter ist als andere Hobbys. Wenn sich jedoch ein Nachbar davon so sehr beeinträchtigt fühlt, ist es empfehlenswert, bevor man die Gerichte oder die Polizei einschaltet, ein klärendes Gespräch mit dem „Musiker“ zu führen, dass er etwas leiser spielen möge oder zu das musizieren zu bestimmten Zeiten als besonderst unangenehm empfunden wird. In der Regel sollte es möglich sein in einer guten Nachbarschaft eine Regelung zu finden bei der alle Beteiligten ihre Bedürfnisse wahren können, ohne dass gerichtliche Hilfe notwendig ist. Die Verfahren vor Gericht bei Lärmbelästigung können durchaus lange Verfahrenszeiten haben.

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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