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Haftung von Gastwirten

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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Haftung von Gastwirten

Der aktuelle Fall:
Ferdinand hat einen Gasthof mit Zimmervermietung. Er möchte wissen, wie eigentlich das rechtliche Verhältnis zwischen Gast und Gastwirt bei einer Beherbergung aussieht und welche Pflichten er hat.


Was ist überhaupt ein Gast?

Gast ist derjenige, der in Hotels, Pensionen, Privatzimmervermieter (mit einer größeren Anzahl von Zimmern), Sanatorien, auch Schutzhütten die für Gäste geltenden Zimmerpreise bezahlt. Es kommt NICHT auf die Dauer des Aufenthaltes an. Unentgeltlich aufgenommene Personen sind keine Gäste.

Welche Pflichten hat der Gastwirt aufgrund des Beherbergungsvertrages?

Vertragliche Nebenpflichten sind unter anderem besondere Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw. der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden erleidet. Das betrifft etwa ausreichende Beleuchtung, Geländer und sonstige Vorrichtungen, die alle einen Mindeststandard erfüllen müssen.

Wie kann die Entgeltzahlung durch den Gast gesichert werden?

Verweigert der Gast die Zahlung des vereinbarten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes das Recht zu, zur Sicherung seiner Forderung aus der Beherbergung und Verpflegung sowie seiner Auslagen für den Gast die vom Gast eingebrachten Sachen zurückzubehalten.

Wie sieht die Haftung des Gastwirtes aus?

Der Gastwirt haftet für Schäden, die ein Gast erleidet, wenn sich der Schaden im Rahmen des Betriebes ereignet hat und ihn oder seine Dienstnehmer ein Verschulden trifft. Darüber hinaus haften Gastwirte Gästen gegenüber für die Verwahrung von Sachen, sofern sie als eingebracht gelten.
Für welche Sachen wird gehaftet?
Alle Sachen, die der Gast "eingebracht" hat, entweder, indem er sie dem Personal übergeben oder an einen dazu bestimmten Ort gebracht hat; also etwa Sachen, die im Zimmer aufbewahrt werden oder in einem Verwahrungsraum abgestellt oder vom Personal in einer Garderobe aufgehängt werden - die Beurteilung, was ein "hiezu bestimmter Ort" ist, und was nicht, ist stark einzelfallbezogen. Auch PKW, die am Gästeparkplatz stehen oder für die der Schlüssel zum Zweck des Parkens an das Personal übergeben wurde. Es ist egal, ob die Sachen Eigentum des Gastes sind oder nicht.
Die Gastwirtehaftung trifft nicht Kaffeehäuser, Bars udgl, weil diese ihre Gäste nicht beherbergen. Für in Gasthäusern, Hotels, Restaurants etc abgelegte Kleidung wird also nach diesen Vorschriften nicht gehaftet; typisches Beispiel: Passant isst in Restaurant und hängt Mantel an Kleiderhaken (selbst) auf.

Anders ist es, wenn der Abschluss eines gesonderten Verwahrungsvertrages anzunehmen ist; zB Ablage der Kleidung in eigener Garderobe (mit Garderobier) oder bei Ausgabe von Garderobemarken. Das gleiche wäre anzunehmen, wenn ein/e Kellner(in) dem Gast einen teuren Mantel abnehmen und (zu erkennen geben, dass sie diesen) versorgen. Verwahrungsverträge werden (nämlich) häufig auch schlüssig / stillschweigend geschlossen; (§ 863 ABGB). Bloße Hilfestellung beim Ablegen von Kleidungsstücken durch das Personal reicht aber nicht aus, um einen gesonderten Verwahrungsvertrag anzunehmen.
Der häufige Anschlag in Lokalen "Für Garderobe wird nicht gehaftet" stellt also nur klar, was von Gesetzes wegen ohnehin gilt. Der Gastwirt haftet also im beschriebenen Normalfall auch ohne einen solchen Anschlag nicht!

Wann wird auch gegenüber einem Gast nicht gehaftet?

Wenn der Schaden durch einen nicht vorhersehbaren Zufall verursacht wird. Wenn der Gas seinen PKW nicht am Gästeparkplatz, sondern woanders abstellt. Wenn Wertgegenstände trotz eindeutig erkennbarer Anweisung, sie nicht im Zimmer aufzubewahren, im Zimmer gelassen werden.

Kann diese Haftung durch Anschlag ausgeschlossen werden?

Nein. Mit Anschlägen/Informationsblättern etc. können nur bestimmte Verwahrungsorte angewiesen werden - etwa Hotelsafe für Wertsachen - wenn diese dann trotzdem im Zimmer gelassen werden, ist keine Haftung gegeben. Vorsicht! Das gilt nur, wenn sie dem Gast bei Vertragsabschluss bekannt gegeben werden, ansonsten ist das eine Vertragsänderung.

Bis zu welchem Betrag haftet der Gastwirt?

Wenn der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verursacht wurde, ist die Haftung schadenersatzrechtlich unbegrenzt, ansonsten (bei fremden Personen) haftet der Gastwirt verschuldensunabhängig bis 1.100 Euro. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere beträgt die Haftung (nur) maximal 550 Euro, außer der Gastwirt hat diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen oder der Schaden wurde eben von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet.

Haftung für Schäden durch Gäste

Wer haftet, wenn Gegenstände aus einem Zimmerfenster fallen oder geworfen werden und einen Schaden verursachen?
Wenn gefährlich aufgestellte Sachen (z. B. aus einem Fenster) herunterfallen, dann haftet nicht der Hotelgast, sondern der Hotelier/Zimmervermieter des entsprechenden Hauses für den Schaden. Das gilt auch, wenn ein Gast Gegenstände hinauswirft, der Gastwirt hat dann gegen den Schuldigen einen Regressanspruch.

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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