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Haftung bei Schäden an einem im Parkhaus abgestellten Fahrzeug

Ein Tipp des Rechtsexperten des 55PLUS-magazins RA Dr. Wolfgang Punz.
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Wer hat das nicht schon erlebt?
Man möchte in der Stadt etwas erledigen, doch leider findet sich nirgendwo ein Parkplatz. Nach langer ergebnisloser Suche entscheidet man sich einen gebührenpflichtigen Parkplatz oder eine Parkgarage aufzusuchen. Doch dann geschieht das Unfassbare: durch einen Brandanschlag auf ein in der Nähe parkendes Fahrzeug fängt das eigene ebenfalls Feuer und brennt völlig aus.

Da der Brandstifter nicht gefunden werden kann möchte man sein kaputtes Auto vom Parkplatzbetreiber ersetzt erhalten, doch trifft diesen überhaupt eine Haftung? Mit dieser Frage hatte sich der OGH im Sommer dieses Jahres zu befassen und entschied wie folgt…

Um die Frage nach der Haftung eines Parkplatz- oder Garagenbetreibers beantworten zu können, muss zuerst geklärt werden welche diesbezüglichen Regelungen der Vertrag zwischen Parkplatzbetreiber und Wagenhalter vorsieht. Auf der Rückseite des Parkscheins gab es einen Vermerk, der eine Verpflichtung zur Verwahrung und Bewachung der abgestellten Fahrzeuge verneinte und eine Haftung für durch Dritte entstandene Schäden ausschloss. Eine Haftung bestand demgemäß nur für vorsätzlich oder grob fahrlässige herbeigeführte Schäden durch den Parkplatzbetreiber selbst oder durch dessen Personal. Darüber hinaus würde der Parkplatzbetreiber freiwillig den Zeitwert eines abgestellten Fahrzeuges in dem Fall, dass es abhanden gekommen ist, ersetzen.

Obwohl der Kläger behauptete die Zerstörung durch das Feuer käme einem Abhandenkommen gleich führte der OGH aus, dass dies keinesfalls zutrifft, da das Auto nach wie vor im Parkhaus vorhanden war, wenn auch nun völlig wertlos. Das Abhandenkommen würde ein Verlassen des Parkhauses durch das Fahrzeug voraussetzen.

Bezüglich der Zulässigkeit der Haftungsausschlussvereinbarungen auf der Rückseite des Parkscheins ist zu sagen, dass der OGH sich schon in einer früheren Entscheidung damit befasst hat und diese als grundsätzlich zulässig erachtete.

Eine allfällige Haftung könnte sich aus dem Abstellplatzbenützungsvertrag zwischen Fahrzeughalter und Parkplatzbetreiber ergeben. Nach Ansicht des OGH sind Verträge über Kurzparken aber als reine Mietverträge anzusehen, da der Fahrzeughalter sein Auto nur vorübergehend parken möchte, und nicht zusätzlich erwartet, dass es vor äußeren Einflüssen geschützt wird, wie dies der Fall wäre, wenn die Garage als reiner Aufbewahrungsraum genutzt wird.

Durch die Qualifizierung als Mietvertrag trifft den Vermieter nur die Pflicht den Abstellplatz zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch das Auto aufzubewahren bzw. zu bewachen.

Allerdings hat der Garagenbetreiber dennoch einige Organisationsmaßnahmen zu treffen um einen reibungslosen Ablauf der Parkplatzbenützung zu gewährleisten. Kommt er dieser Verpflichtung (Kontrolle der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, gelegentliche Rundgänge) nicht nach, haftet er für sein Verschulden, wenn das Fahrzeug beschädigt oder gestohlen wird.

Der Kläger konnte allerdings im vorliegenden Fall nicht beweisen, dass den Parkplatzbetreiber ein Organisationsverschulden trifft, da dieser die Ein- und Ausfahrten per Video überwachte und auch regelmäßige Rundgänge der Mitarbeiter durchgeführt wurden. Zwar behauptete der Kläger außerdem, dass keine Feuerversicherung abgeschlossen wurde und dies grob fahrlässig sei, allerdings würde nach OGH eine Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Versicherung zu einer Überspannung der Sorgfaltspflicht führen.

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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