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Die Lebensgemeinschaft

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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Die Lebensgemeinschaft
Fritz und Steffi leben zusammen in einer Mietwohnung. Erst kürzlich machten sie sich Gedanken darüber, was eine Lebensgemeinschaft rechtlich bedeutet, und was im Falle einer Trennung passieren könnte.

Der Begriff Lebensgemeinschaft ist durchaus rechtlich unterschiedlich definiert, grundsätzlich für zwei Partner, die gemeinsam in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft leben, wobei das nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Manche Rechte entstehen erst nach gewisser Zeit, manche Rechte haben allerdings nur Ehegatten.

Mietwohnung:

Ein Lebensgefährte hat ein Eintrittsrecht bei Tod des Mieters nur dann, wenn er/sie bis zu dessen Tode durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, die in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe war. Statt der 3 Jahre gilt auch wenn er/sie die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. Ehegatten haben das Eintrittsrecht jedenfalls. Außerdem kann nach § 12 MRG ein Ehegatte dem anderen die Hauptmietrechte abtreten, nicht jedoch einem Lebensgefährten.
Bei Eigentumswohnungen gibt es jetzt die "Wohnungeigentümerpartnerschaft" (über die wir schon in einer früheren Sendung gesprochen haben), die gemeinschaftliches Eigentum erlaubt.

Gravierend ist der Unterschied im Erb- und Erbschaftssteuerrecht:
Der Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht und sein Erbteil fällt in die Steuerklasse 1, außerdem hat er weitere Begünstigungen. Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht und fallen in die ungünstigste Steuerklasse 5. Das bedeutet zB bei einem Erbe von 50.000 Euro einen Steuersatz von 22% statt 4%!

Im Einkommensteuerrecht sind (vor allem betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag) als Partner nur Ehepartner oder Lebensgefährten, mit denen er/sie mit mindestens einem Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, definiert.

Kinder mit dem Lebensgefährten sind unehelich, erbrechtlich beispielsweise aber rechtlich ehelichen Kindern völlig gleichgestellt.


Auflösung der Lebensgemeinschaft:

Eine Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens gibt es nur bei Beendigung einer Ehe. Finanzielle Auseinandersetzungen, welche aus Lebensgemeinschaften resultieren, können nur nach den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln durchgeführt werden. So wird - bei einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck wie etwa Errichten eines Hauses oder Betreiben eines Unternehmens - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts angenommen. In diesem Fall wird das Vermögen und ein allfälliger Gewinn aufgeteilt, und zwar nach Verhältnis der Einlagen, im Zweifel je 50%.
Ansonsten gibt es nur bereicherungsrechtliche Ansprüche, wenn ein Lebensgefährte Leistungen für den anderen erbracht hat, die nicht bloß reine Gefälligkeit waren, sondern in Hinblick auf eine bestimmte Gegenleistung erbracht wurden (zB zukünftiges gemeinsames Wohnen).
"Normale" Aufwendungen für den Lebensunterhalt können nachträglich nicht zurückgefordert werden. Das heißt, dass der Lebenspartner, der die Miete zahlt und für die Haushaltsführung aufkommt, meistens keinen Anspruch auf das Vermögen des anderen hat, der sich dadurch Geld ersparen kann. Die alltäglichen Ausgaben sollten daher eher von vorne herein gerecht aufgeteilt werden.

Selbstverständlich hat und behält jeder Eigentum an jenen Gegenständen, die er selbst angeschafft hat, das sollte man im Streitfall durch Rechnungen beweisen können.
Bei größeren Anschaffungen wie zum Beispiel Einrichtungsgegenständen oder gar dem Kauf von Wohnungen oder Liegenschaften sollte immer ein schriftlicher Vertrag gemacht werden, der genau festlegt, wer wie viel zahlt und wie die Eigentumsverhältnisse und Ausgleichszahlungen nach einer eventuellen Trennung geregelt werden sollen. Noch wichtiger wird das, wenn zur Finanzierung Kredite in Anspruch genommen werden. Generell empfiehlt es sich, sehr sorgfältig nachzudenken, welche finanzielle Risken man eingehen will, besonders bei der Aufnahme von Krediten oder der Bürgschaft für Kredite des Anderen. Eine Bürgschaft ist schnell unterschrieben, besonders wenn der Partner und der Bankberater darauf drängen, und kann im schlimmsten Fall später den völligen finanziellen Ruin bedeuten.

Geschenke können nach beendeter Lebensgemeinschaft nicht zurückgefordert werden ("Geschenkt ist geschenkt"). Nur "grober Undank" des Geschenknehmers berechtigt dazu, Schenkungen zu widerrufen und rückzufordern. Das Verlassen eines Lebenspartners fällt nicht darunter. Solche Ereignisse liegen in der allgemeinen Bandbreite des menschlichen Miteinander und müssen schon bei Hingabe des Geschenks bedacht werden.

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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