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Das Sparbuch ist weg

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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SparbuchDas Sparbuch ist weg


Der aktuelle Fall:

Maria hat ein Sparbuch verloren. Jetzt ist sie verzweifelt, weil sie dieses Sparbuch mit einem größeren Betrag ihrer Enkelin zum 18. Geburtstag schenken wollte und nicht mehr finden kann. Sie hat schon überall gesucht und weiß nicht mehr, was sie tun soll; Bekannte haben gemeint, das Geld ist weg. Stimmt das?

Nein, natürlich nicht.
Wenn derartige Urkunden abhanden kommen, können die Berechtigten trotzdem zu ihrem Geld kommen. Das Verfahren dauert allerdings ein wenig und kostet knapp 200 Euro, in einfachen Fällen hilft meistens die eigene Bank, die entweder selbst den nötigen Antrag stellt oder zumindest das Formular aushändigt, bei schwierigeren Sachverhalten sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Wie funktioniert das Verfahren?

Es handelt sich um eine so genannte "Kraftloserklärung" eines Wertpapiers nach dem Kraftloserklärungsgesetz. Einfach ausgedrückt, bringt man einen Antrag auf Kraftloserklärung ein, gibt nähere Angaben zum Sparbuch (etwa Nummer, Bank, Inhaber) an oder legt idealerweise eine Kopie vor, gibt an, dass das Wertpapier verloren gegangen ist und behauptet, Eigentümer des Wertpapiers zu sein.

Einzubringen ist der Antrag bei den Landesgerichten, zu bezahlen sind 43 Euro Gerichtsgebühr und 148,96 Euro für die im Verfahren folgende Veröffentlichung in der Wiener Zeitung. Das Gericht leitet dann das Verfahren ein und wird als erstes die Bank zum Antrag befragen (wenn nicht der Antrag samt Erklärung ohnehin von der Bank gekommen ist), eventuell auch andere Beteiligte. Wenn keine Probleme auftauchen, wird das Verfahren veröffentlicht, und zwar durch Anschlag und Anzeige in der Wiener Zeitung, die auch im Internet abrufbar ist (Bereich „Amtsblatt“ – Kategorie „Aufgebote - Wertpapiere“). Der Internet-Auftritt der Justiz wird übrigens ausgebaut, solche Bekanntmachungen sind dann auch dort abrufbar.

Gilt das auch für ein Sparbuch mit Losungswort?
Ja. Auch Sparbücher mit Losungswort oder Sparbücher und Versicherungspolizzen, die auf Inhaber lauten, können derart behandelt werden.
Nicht für kraftlos erklären kann man verständlicherweise Banknoten, Lotteriescheine und –lose, Eintrittskarten, Fahrkarten, Speisemarken und ähnliches.
Für bestimmte Urkunden wie etwa Wechsel, Scheck, kaufmännische Wertpapiere und Postsparbücher gelten einzelne Sonderregeln *.

Unterschiedlich ist die Dauer des "Aufgebotsverfahrens", also die Zeit von der Veröffentlichung bis zur Kraftloserklärung nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist. Bei Inhaberwertpapieren wie etwa der vorhin genannten Versicherungspolizze lautend auf Überbringer ist die Dauer ein Jahr, bei den meisten anderen Urkunden sechs Monate. Mit dem sonstigen Verfahren ist daher bei einem identifizierten Sparbuch mit einer Verfahrensdauer von 8-9 Monaten zu rechnen.

Was passiert bis dahin?
Ab dem Tag nach der Veröffentlichung darf die Bank keine Zahlungen mehr leisten, auch dann nicht, wenn das angeblich oder tatsächlich verlorene Sparbuch auftaucht und bei der Bank vorgelegt wird. Sollte die Bank trotzdem zahlen, würde sie gegenüber dem Antragsteller haften. Wenn nun auf diese Weise die Auszahlung verhindert wird, obwohl man das Sparbuch in Händen hat, muss bei Gericht das Wertpapier vorgelegt werden und die Einstellung des Verfahrens beantragt werden.
Erst nach Beendigung des Verfahrens kann wieder Bezahlung von der Bank gefordert werden. Durch den Beschluss auf Kraftloserklärung hat der erfolgreiche Antragsteller sowohl das Recht auf eine neue Urkunde (gegen Ersatz der Kosten), als auch das Recht, die Zahlung zu verlangen.
Taucht eine Originalurkunde erst nach der Kraftloserklärung wieder auf, kann aufgrund der Urkunde keine Zahlung mehr gefordert werden.

* (§ 90 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955, § 59 Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50/1955, § 365 Abs. 2 HGB, dRGBl. S 219/1897, Art. 8 Z 12 der
4. Einführungsverordnung zum HGB, dRGBl. I S 1999/1938, §§ 15, 16 Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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