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Arbeitsrecht: Abfertigung "alt" auch bei Selbstkündigung, wenn Gründe für gerechtfertigten Austritt

Ein Tipp des Rechtsexperten des 55PLUS-magazins RA Dr. Wolfgang Punz.
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Viele Dienstnehmer sind noch im System Abfertigung "alt". Dieses gilt noch für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1. 2003 begonnen haben und nicht auf das neue System umgestellt wurden.
Bei der Abfertigung handelt es sich um ein außerordentliches Entgelt, das Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebührt, wenn dieses ununterbrochen mindestens drei Jahre gedauert hat. Die Abfertigung bekommt man aber nur, wenn man durch den Arbeitgeber gekündigt oder ungerechtfertigt entlassen wird. Kündigt man selbst, steht einem die Abfertigung grundsätzlich nicht zu.

Nun hat der OGH ein neues Urteil zu diesem Thema gefällt. Im Groben geht es darum, welche Gründe vorliegen müssen, damit man auch bei Selbstkündigung eine Abfertigung erhält.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend die Klage auf Zahlung einer Abfertigung mangels Nachweises des Austrittsgrundes der Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung abgewiesen. Aufgrund der Revision des Klägers wurde nun der OGH damit beschäftigt.

Im Konkreten ging es um einen LKW Fahrer, der seit 2001 bei der beklagten Partei angestellt war. Im Juni 2005 verlor er eine Palette im Wert von € 30.000. Da diese nicht wieder auftauchte, drohte ihm die Beklagte mit einer Klage. Diese Tatsache belastete den LKW Fahrer so sehr, dass er anfing an reaktiven Depressionen und depressiven Anpassungsstörungen zu leiden. Durch diese Krankheit beeinträchtigt war der Kläger von 14.6. bis 24.6. und ab 15.7.2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgehend in Krankenstand.

Dem Ratschlag seiner Fachärztin folgend, die ihm riet das Arbeitsverhältnis zu kündigen, da sich der Kläger an seinem Arbeitsplatz nicht wohl fühlte und die Umstände auch nicht geändert wurden, kündigte dieser mit Schreiben vom 4.8.2005 sein Arbeitsverhältnis auf.

Als Begründung nannte er seine gesundheitlichen Umstände.

Nun stellte sich die Frage, ob dies Grund genug ist, um trotzdem eine Abfertigung zu erhalten.

Grundsätzlich erhält der Dienstnehmer eine Abfertigung, wenn er selbst (auch ohne Angabe von Gründen) kündigt, aber Gründe für einen berechtigten Austritt vorliegen.

In diesem konkreten Fall entschied sich der OGH aber dagegen und schloss sich somit dem Urteil der Vorinstanzen an.

Begründung: Eine Abfertigung aus gesundheitlichen Gründen bekommt man nur, wenn  die Gesundheitsgefährdung aufgrund der auszuführenden Tätigkeit herbeigeführt wird und es sich um eine dauernde Beeinträchtigung handelt oder diese von so langer Dauer ist, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.

Das entscheidende Kriterium ist dabei "eine dauernde Beeinträchtigung".

Im konkreten Fall entschied der Oberste Gerichtshof, dass es sich im Falle des Klägers nicht um eine dauernde Beeinträchtigung handelte, weswegen die Forderung des Klägers eine Abfertigung zu erhalten abgewiesen wurde.

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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