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Verspäteter Flug, verlorenes Gepäck

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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Verspäteter Flug, verlorenes Gepäck

Fritz und seine Frau Hanni waren zwei Wochen auf Urlaub in Zypern. Gebucht wurde eine Rundreise für die erste Woche und ein Doppelzimmer mit Halbpension für die Wochen. Der Hinflug hätte am Samstag um 16:40 Uhr von Wien-Schwechat erfolgen sollen.
Fritz und Hanni wurden mit dem Abflug immer wieder vertröstet und verbrachten die Nacht am Flughafen bis es endlich am Sonntag um 11:40 Uhr in den ersehnten Urlaub ging. In Zypern angekommen war die Reisegruppe schon zu der Rundreise aufgebrochen. Fritz und Hanni mussten mit einem Taxi hinterherfahren, um noch einen Teil der Rundreise mit zu erleben. Die zweite Urlaubswoche war, mit Ausnahme einer fehlenden Klimaanlage, bis zur Ankunft in Wien sehr schön. Dort war Fritz’ Koffer nicht mehr auffindbar und ist bis heute verschwunden.
Der Urlaub war nicht billig, Fritz fragt sich, ob er vom Reisebüro etwas zurückverlangen kann.


Was gibt es hier für Ansprüche bei einer Flugverspätung?
Es kann jedenfalls eine Preisminderung verlangt werden.
Für den verspäteten Abflug kann nach der sogenannten "Frankfurter Tabelle", einer Art Richtschnur für die Berechnung von Reisepreisminderungen, eine Minderung von 5% des Reisepreises für einen Tag pro verspäteter Stunde zurückverlangt werden. Allerdings muss man die ersten vier Stunden Verspätung tolerieren. Ausgehend von der Verspätung von 19 Stunden, minus der Toleranz von vier Stunden, ergibt sich ein Preisminderungsanspruch von 75% des Reisepreises für einen Tag pro Person. Anders ist es bei einer Verspätung bei der Rückreise. Da die Leistung des Urlaubs ja bereits erbracht wurde, besteht kein Preisminderungsanspruch. Sollte allerdings durch die verspätete Rückreise ein erwiesener Schaden entstanden sein, kann man diesen unter Umständen geltend machen.

Wie sieht die Lage bei einer fehlenden Klimaanlage aus?
Auch für die fehlende Klimaanlage kann eine Preisminderung verlangt werden. Vorrausetzung ist, dass diese auch vom Veranstalter zugesagt wurde. Überprüfen Sie daher immer die Reiseunterlagen und auch den Prospekt. Denn alles was im Prospekt zugesichert wird, haben Sie auch gebucht und muss Ihnen geleistet werden. (Prospektwahrheit!)
Wichtig ist, dass alle Mängel sofort bei der örtlichen Reiseleitung gerügt werden. Meist können so fast 90% aller Mängel sofort behoben werden. Wichtig ist weiters die Dokumentation der Mängel. Lassen Sie sich eine Bestätigung über Ihre Rüge von der Reiseleitung ausstellen, machen Sie Fotos oder Videoaufnahmen, das erleichtert eine Beweisführung erheblich. Schwierig sind Mängel bei der Verpflegung nachzuweisen. Hier sollte man schon Zeugen haben, die Bestätigen können, dass das Essen verdorben.
Für die fehlende Klimaanlage kann man wiederum mit einer Preisminderung von 10-20% des anteiligen Reisepreises pro Tag rechnen.

Kann Fritz für seinen verlorenen Koffer etwas fordern?
Für das verlorene Gepäck kann natürlich Schadenersatz verlangt werden. Rechtsgrundlage ist das Warschauer Abkommen, das in Österreich Gesetzesrang hat. Danach werden aber Schäden oder Verlust des Gepäcks nach Kilo ersetzt. Derzeit werden in Deutschland max. EUR 27,- pro Kilo ersetzt, in Österreich ist der Kilopreis etwas geringer. Anders ist es, wenn man zuvor der Fluglinie einen wertvollen Inhalt bekannt gibt. Fluglinien können dann aber gegebenenfalls einen Zuschlag verlangen.
Für Besitzer von Kreditkarten ist die Lage meist etwas besser. Die meisten Kreditkartenunternehmer bieten ihren Kunden eine Reisegepäckversicherung, wenn innerhalb eines Monats vor der Reise etwas mit der Kreditkarte bezahlt wurde. Dann wird Ersatz für die verlorengegangenen Gegenstände geleistet. Vorrausetzung ist aber fast immer die Vorlage von entsprechenden Belegen. Sie sollten also die Rechnung für die Armani-Brille aufheben. Genaueres erfahren Sie bei Ihrem Kreditkartenunternehmen.

Was sind allgemein die häufigsten Beschwerden bei einer Urlaubsreise?
1. Schlechte Unterbringung (Zimmer, Essen, Lärm,...)
2. Überbuchung von Hotels oder Flügen
3. Probleme bei Stornogebühren oder Stornoversicherungen
4. Flugverschiebungen, -verspätungen oder –ausfällen
5. Gepäcksschäden oder -verluste

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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© by 55PLUS Medien GmbH in Liqu., Wien / Stand April 2024