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Patientenverfügung

Ein Tipp des Rechtsexperten des 55PLUS-Magazins RA Dr. Wolfgang Punz.
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Um den Willen von Patienten auch dann berücksichtigen zu können, wenn diese sich nicht mehr selbst äußern können, besteht die Möglichkeit der schriftlichen Verfügung.

Alle Patienten/-innen haben das volle Recht in medizinische Behandlungen einzuwilligen oder diese abzulehnen. Dieses findet seine Grundlage im Patientenrecht auf Selbstbestimmung. Die Ärzte und Ärztinnen sind genauso verpflichtet, Patienten/-innen vor einer Behandlung aufzuklären und deren „informierte Einwilligung“ einzuholen. Diese Entscheidung muss auch befolgt werden, wenn eine Behandlung medizinisch unbedingt als notwendig erscheint und der Patient ohne diese sterben wird. Die Patientenautonomie begrenzt damit ärztliche Behandlungspflicht.

Um diese Patientenverfügung auch wirklich rechtswirksam zu gestalten, ist es empfehlenswert, sich an einen Fachmann zu wenden. Ihr qualifizierter Anwalt hilft Ihnen dabei.

Diesbezüglich hat das Gesundheitsministerium einen Gesetzesentwurf zur Patientenverfügung präsentiert und im Februar/März 2006 dem Nationalrat vorgelegt. Es soll Orientierungshilfe und Rechtssicherheit für behandelnde Ärzte schaffen und gleichzeitig den Patienten höchstmögliche Autonomie ermöglichen. Die Patienten können also in Zukunft bestimmte medizinische Eingriffe und Behandlungen ablehnen, aber der Wunsch nach „aktiver Sterbehilfe“ bleibt weiterhin nicht beachtlich. Das Bundesgesetz über Patientenverfügung (PatVG ) wurde schlussendlich am 8. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das Patientenverfügungsgesetz ist in fünf Abschnitte gegliedert und regelt folgende Belangen:

- Allgemeine Bestimmungen
- Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung: die Errichtung einer Patientenverfügung und ihre Erneuerung
- Beachtlichkeit der Patientenverfügung
- Gemeinsame Bestimmungen über Unwirksamkeit, Notfälle, Pflichten der Patienten, Dokumentation und Verwaltungsstrafbestimmungen zum Schutz vor Missbrauch
- Schlussbestimmungen

Die Patientenverfügung, muss bestimmte Bedingungen erfüllen um beachtlich zu sein:
Zum Zeitpunkt der Unterschrift muss der Patient „einsichtsfähig“ sein bzw. den Sinn seiner Erklärung erfassen. Dazu ist auch eine umfassende Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der medizinischen Behandlung, durch den Arzt erforderlich, der sie auch mit seiner Unterschrift bestätigen muss.

Weiters muss die Erklärung persönlich abgegeben werden und sie kann auch jederzeit widerrufen werden (am unbürokratischsten durch Zerreißen). Verbindlich ist eine Patientenverfügung dann, wenn sie schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen errichtet und der Patient über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt worden ist.

Nach Ablauf von fünf Jahren ab der Errichtung verliert eine Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit, sofern der Patient nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Sie kann aber immer wieder erneuert werden, damit beginnt die Frist von fünf Jahren neu zu laufen. Eine Patientenverfügung verliert aber nicht ihre Verbindlichkeit, solange sie der Patient mangels Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit nicht erneuern kann.

Das Bundesgesetz ist mit 1. Juni 2006 in Kraft getreten.

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.

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