
Private Vorsorge ist ein Muss, das hat sich mittlerweile schon herumgesprochen. Im besten Falle ist das Vorsorgepaket schon geschnürt, bevor der Ruhestand beginnt. Doch spätestens, wenn der neue Lebensabschnitt in Sichtweite ist, sollte jeder seine Vorsorgeplanung nochmals auf den Prüfstand stellen und sich fragen: Werden all meine Wünsche und Bedürfnisse wirklich abgedeckt? Denn viele vergessen: Lebensumstände und Wünsche ändern sich ebenso wie Gesetze und steuerliche Regelungen – während wir uns auf den Ruhestand freuen und auch noch währenddessen. Darauf muss die Ruhestandsplanung flexibel reagieren können, damit die individuellen Bedürfnisse immer umfangreich abgesichert sind. Eine große Rolle spielen auch Themen wie zum Beispiel Erben und Vererben.

Hier die wesentlichen Änderungen des Erbrechts seit 1. Januar 2010 in Deutschland:
- Die Pflegeleistungen für Eltern und Großeltern werden im Erbrecht besser berücksichtigt. Gesetzliche Erben, die den Verstorbenen gepflegt haben, erhalten nach neuem Recht einen höheren Erbanteil.
- Schenkungen zählen ab 2010 nicht mehr in voller Höhe zur Berechnung des Pflichtteils. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger muss der Beschenkte anteilig an die Pflichterben auszahlen.
- Der Pflichtteil kann per Testament einfacher entzogen werden, zum Beispiel, wenn sich der Pflichtteilberechtigte eines schweren Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Angehörige schuldig macht. Die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils werden vereinheitlicht und angepasst.
- Für alle erb- und familienrechtlichen Ansprüche gilt seit dem 1. Januar 2010 statt der bisher 30-jährigen eine nun dreijährige Verjährungsfrist (Regelverjährung gemäß § 195 BGB). Nur in Ausnahmefällen bleibt eine Verjährungsfrist von30 Jahren erhalten. So zum Beispiel, wenn dem endgültigen Erben jemand anderes gegenübertritt, der behauptet Erbe zu sein und der aus diesem Grund den Nachlass in Besitz genommen hat. In diesem Fall ist der Anspruch auf die Herausgabe des Erbes immer noch 30 Jahre gültig.
- Die Rechtsposition des Erben wird gegenüber den Pflichtteilsberechtigten gestärkt. Durch eine Erweiterung der Stundungsgründe in unzumutbaren Fällen wird vermieden, dass eine Immobilie oder ein Unternehmen durch den Erben verkauft werden muss, um den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.
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