Logo vom 55PLUS-Magazin
Schriftgröße: 
StartseiteReisen Lokale Gesundheit Rezepte  Gesellschaft Video Web.TV
       
Heute ist Donnerstag, der 24.05.2012
Druckansicht öffnen

Neues Erbrecht seit Januar 2010

Änderungen beim Ruhestandsmanagement berücksichtigen.
Mit Enkelkind - © AXA

Private Vorsorge ist ein Muss, das hat sich mittlerweile schon herumgesprochen. Im besten Falle ist das Vorsorgepaket schon geschnürt, bevor der Ruhestand beginnt. Doch spätestens, wenn der neue Lebensabschnitt in Sichtweite ist, sollte jeder seine Vorsorgeplanung nochmals auf den Prüfstand stellen und sich fragen: Werden all meine Wünsche und Bedürfnisse wirklich abgedeckt? Denn viele vergessen: Lebensumstände und Wünsche ändern sich ebenso wie Gesetze und steuerliche Regelungen – während wir uns auf den Ruhestand freuen und auch noch währenddessen. Darauf muss die Ruhestandsplanung flexibel reagieren können, damit die individuellen Bedürfnisse immer umfangreich abgesichert sind. Eine große Rolle spielen auch Themen wie zum Beispiel Erben und Vererben.

Neuerungen - © AXA / Zum Vergrößern auf das Bild klickenMit der Erbrechtreform des Bundesrats vom 18. September 2009 hat es hier in Deutschland viele Änderungen gegeben. Die Neuregelungen gelten für alle Erbfälle ab dem 1. Januar 2010 und betreffen viele Aspekte des Erbrechts. Im Rahmen der Ruhestandsplanung sollte überprüft werden, ob individuelle Pläne bezüglich Besitz und Vermögen weiterhin berücksichtigt werden.

Hier die wesentlichen Änderungen des Erbrechts seit 1. Januar 2010 in Deutschland:
  • Die Pflegeleistungen für Eltern und Großeltern werden im Erbrecht besser berücksichtigt. Gesetzliche Erben, die den Verstorbenen gepflegt haben, erhalten nach neuem Recht einen höheren Erbanteil.
  • Schenkungen zählen ab 2010 nicht mehr in voller Höhe zur Berechnung des Pflichtteils. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger muss der Beschenkte anteilig an die Pflichterben auszahlen.
  • Der Pflichtteil kann per Testament einfacher entzogen werden, zum Beispiel, wenn sich der Pflichtteilberechtigte eines schweren Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Angehörige schuldig macht. Die Gründe für eine Entziehung des Pflichtteils werden vereinheitlicht und angepasst.
  • Für alle erb- und familienrechtlichen Ansprüche gilt seit dem 1. Januar 2010 statt der bisher 30-jährigen eine nun dreijährige Verjährungsfrist (Regelverjährung gemäß § 195 BGB). Nur in Ausnahmefällen bleibt eine Verjährungsfrist von30 Jahren erhalten. So zum Beispiel, wenn dem endgültigen Erben jemand anderes gegenübertritt, der behauptet Erbe zu sein und der aus diesem Grund den Nachlass in Besitz genommen hat. In diesem Fall ist der Anspruch auf die Herausgabe des Erbes immer noch 30 Jahre gültig.
  • Die Rechtsposition des Erben wird gegenüber den Pflichtteilsberechtigten gestärkt. Durch eine Erweiterung der Stundungsgründe in unzumutbaren Fällen wird vermieden, dass eine Immobilie oder ein Unternehmen durch den Erben verkauft werden muss, um den Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.
Neben den neuen Regelungen beim Erbrecht gibt es nach wie vor grundsätzliche Dinge, die beim Thema Vererben berücksichtigt werden sollten. „Wer selbst bestimmen möchte, wer was erbt, und Familienstreitigkeiten vermeiden will, sollte das Thema Erben und Vererben frühzeitig in seine finanzielle Ruhestandsplanung einbeziehen“, rät Martin Vogl, verantwortlich für den Bereich Ruhestandsplanung bei AXA. Beim Beratungsansatz plan360° von AXA steht daher nicht nur die Planung eines lebenslang garantierten Einkommens im Fokus, sondern auch die Absicherung von Eigentum, die Existenzsicherung im Pflegefall und die Optimierung bestehenden Vermögens. Weiter rät der Fachmann: „Das Testament sollte rechtlich sicher verfasst, die Erbenordnung und Besonderheiten für Ehepartner sollten genau geregelt sein. Wer Unterstützung beim Thema Erben und Vererben benötigt, sollte sich zusätzlich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.“

Lesen Sie auch:
zurück 
Druckansicht öffnen
Folgende Artikel könnten Sie auch interessieren: