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Haftung für Garderobe

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.
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MäntelDas aktuelle Thema:
Steffi hat im Urlaub ihre Lederjacke eingebüßt. Sie hat ihn in die Garderobe eines Hotels gehängt, beim Weggehen wurde ihr klar, dass die Jacke bereits früher gegangen ist. Die Diebstahlanzeige hat bis jetzt nicht gebracht. Sie möchte nun wissen, ob das Hotel haftet, auch wenn über der Garderobe ein Schild gehangen ist, nachdem "Jegliche Haftung ausgeschlossen" ist.

Die Haftung des Hotels hängt ganz vom Sachverhalt ab. Weniger entscheidend ist der Hinweis auf dem Schild.
Vielmehr ist entscheidend, ob Steffi Gast in diesem Hotel war oder nur dort Essen war und wie die Garderobe gestaltet war.

Hotel – Gastwirtehaftung

Wenn Steffi in dem Hotel gewohnt hat, zählt sie zu den „aufgenommenen Gästen“ im Sinne des § 970 ABGB. Das sind jene Personen, die vom Gastwirt (oder Hotelier) zur Beherbergung aufgenommen wurden. Das ist bei Personen, die in einem Hotel oder Gasthaus wohnen, immer der Fall, auch bei Pensionen oder größeren Privatzimmervermietern. Bei einem Gast, der die Gastwirtschaft lediglich zum Zweck betritt, um zu Essen, wäre das nicht der Fall.
Die Einstellung von Sachen bei einem Gastwirt/Hotelier mit Gastaufnahme begründet daher eine Gastwirtehaftung für die Sachen der Gäste.

Wie sieht die Gastwirtehaftung aus, für welche Sachen wird gehaftet?

Der Hotelier haftet Gästen gegenüber für die Verwahrung von Sachen, sofern sie als eingebracht gelten, und zwar verschuldensunabhängig, allerdings ohne Verschulden nur mit einem beschränkten Betrag. Ausgeschlossen ist nur die Haftung bei „höherer Gewalt“ oder bei Verschulden des Gastes.
Alle Sachen, die der Gast „eingebracht“ hat, entweder, indem er sie dem Personal übergeben oder an einen dazu bestimmten Ort gebracht hat; also etwa Sachen, die im Zimmer aufbewahrt werden oder in einem Verwahrungsraum abgestellt oder vom Personal in einer Garderobe aufgehängt werden – die Beurteilung, was ein "hiezu bestimmter Ort" ist, und was nicht, ist sehr stark einzelfallbezogen. Auch PKW, die am Gästeparkplatz stehen oder für die der Schlüssel zum Zweck des Parkens an das Personal übergeben wurde sind „eingebracht“. Der Hotelier haftet auch für Sachen, die in Räumlichkeiten die (fast) ausschließlich Hotelgästen zur Verfügung stehen, abgelegt werden. Der Gast darf aber die Sachen nicht an Orten ablegen, die dazu offensichtlich nicht bestimmt sind.
Bei der Lederjacke würde es also davon abhängen, ob er in einer Garderobe abgelegt war, die für die Aufbewahrung gedacht ist.
Die Rechtsprechung ließ etwa einen Hotelier eines Luxushotels, der unmittelbar vor dem Eingang in den nur für Hotelgäste bestimmten, keine Ablagemöglichkeiten enthaltenden Speisesaal Garderobehaken anbringen ließ, für einen von dort gestohlenen Pelzmantel haften. Allerdings ohne Verschulden, somit nur bis zum Betrag von (damals) 3000 Schilling.
Mittlerweile ist dieser Betrag (umgerechnet) 1.090.- Euro.
Ein Ausschluss der Haftung durch einen Anschlag ist nicht möglich, dies sagt § 970a ABGB eindeutig. Gäste können nur angewiesen werden, Wertsachen an bestimmten Orten (etwa Safe) zu deponieren.

Was ist, wenn Steffi nicht im Hotel gewohnt hat, sondern nur zum Abendessen und der anschließenden Feier dort war?

Die Gastwirtehaftung trifft dann nicht. Für in Gasthäusern, Hotels, Restaurants etc abgelegte Kleidung wird also nach diesen Vorschriften nicht gehaftet; typisches Beispiel: Passant isst in Restaurant und hängt Mantel an Kleiderhaken (selbst) auf.
Der häufige Anschlag in Lokalen "Für Garderobe wird nicht gehaftet." stellt also nur klar, was von Gesetzes wegen ohnehin gilt. Der Hotelier haftet also im beschriebenen Normalfall auch ohne einen solchen Anschlag nicht!
Trotzdem kann der Hotelier haften, und zwar unbegrenzt, wenn
- ihn (oder seine Bediensteten) ein Verschulden trifft (nach § 1316 ABGB), das Verschulden muss aber bewiesen werden, oder
- wenn ein Verwahrungsvertrag abgeschlossen wurde.

Verwahrungsvertrag

Eine – prinzipiell unbegrenzte – Haftung trifft den Hotelier als Verwahrer, wenn der Abschluss eines gesonderten Verwahrungsvertrages anzunehmen ist; z.B. Ablage der Kleidung in eigener Garderobe (mit Garderobier) oder bei Ausgabe von Garderobemarken. Das gleiche wäre anzunehmen, wenn ein Kellner dem Gast einen teuren Mantel abnimmt und zu erkennen gibt, dass sie diesen versorgen. Verwahrungsverträge werden (nämlich) häufig auch schlüssig geschlossen. Bloße Hilfestellung beim Ablegen von Kleidungsstücken durch das Personal reicht aber nicht aus, um einen gesonderten Verwahrungsvertrag anzunehmen. Ebenso wenig etwa das Aufstellen eines Skiständers im Hausflur.
Auch erstreckt sich nach der Rechtsprechung beispielsweise ein schlüssig zustande gekommener Verwahrungsvertrag sich nicht auch auf die darauf befindliche wertvolle Brosche. Auf die Brosche und deren höheren Wert hätte die Kundin hinweisen müssen. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere beträgt die Haftung überdies maximal 550 Euro, außer der Hotelier hat diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen oder der Schaden wurde eben von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet.

Ein Tipp des 55PLUS-Rechtsexperten RA Dr. Wolfgang Punz.


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